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Vorab-Hinweis:
Die personenbezogenen Daten und/oder Unternehmensdaten, die WorkWear4All im Rahmen der Geschäftsführung verarbeitet, werden (auch) von ihr oder von Dritten, an die die Forderungen abgetreten (übertragen) werden, verwendet für bzw. bei:
a) Risikoanalysen
b) der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug oder Unregelmäßigkeiten
Artikel 1 Geltung dieser Bedingungen.
1-1 Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und für alle von „WORKWEAR 4 ALL B.V.“, mit Sitz in Ulft, nachfolgend „WORKWEAR 4 ALL“ genannt, geschlossenen Vereinbarungen.
1-2 Der Auftrag oder die Bestellung des Auftraggebers gilt als Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen von WORKWEAR 4 ALL.
1-3 Sofern WORKWEAR 4 ALL mit dem Auftraggeber Bestimmungen vereinbart, die im Widerspruch zu einem oder mehreren Artikeln oder Absätzen in diesen Bedingungen stehen, sind diese nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Artikel 2 Angebote.
2-1 Alle Angebote und/oder Kostenvoranschläge sind freibleibend. Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen von WORKWEAR 4 ALL, verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten.
2-2 Von WORKWEAR 4 ALL in Drucksachen bereitgestellte Angaben unterliegen Änderungen ohne vorherige Mitteilung; sie sind für WORKWEAR 4 ALL nicht bindend.
Artikel 3 Vereinbarung.
3-1 Der Kaufvertrag über Waren wird für WORKWEAR 4 ALL erst durch ihre schriftliche/mündliche Bestätigung verbindlich.
3-2 Angaben zum Angebotenen wie Eigenschaften, Maße, Farbe usw. sowie Angaben in Drucksachen, Zeichnungen, Abbildungen u.Ä., die von WORKWEAR 4 ALL im Rahmen des Angebots bereitgestellt werden, sind für sie nicht bindend und werden nach Treu und Glauben gemacht. Wird ein Muster, eine Probe oder ein Modell gezeigt oder bereitgestellt, so gilt dies nur als Hinweis, ohne dass die Sache diesem entsprechen muss.
3-3 Farbunterschiede innerhalb einer Partie oder zwischen Partien können vorkommen. Dies ist niemals ein Grund für die Auflösung einer Vereinbarung oder für Schadensersatz.
3-4 Projekte haben im Allgemeinen ein Side-Letter (Vereinbarung); dieser wird unserer standardmäßigen allgemeinen Vereinbarung beigefügt.
Artikel 4 Absprachen.
4-1 Absprachen oder Vereinbarungen mit nachgeordneten Mitarbeitern des Personals von WORKWEAR 4 ALL binden letztere nicht, sofern sie nicht von WORKWEAR 4 ALL schriftlich bestätigt wurden. Als nachgeordnetes Personal gelten in diesem Zusammenhang alle Arbeitnehmer und Mitarbeiter, die keine Prokura haben.
Artikel 5 Preise und Zahlung
5-1 Alle Vereinbarungen werden stets auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Preise abgeschlossen. Preislisten und Werbematerialien unterliegen Änderungen und sind für WORKWEAR 4 ALL nicht bindend. Bei Ihrer Bestellung wird während des Bezahlvorgangs die Mehrwertsteuer auf Ihre Bestellung berechnet.
5-2 Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in der von WORKWEAR 4 ALL anzugebenden Weise in der Währung zu erfolgen, in der fakturiert wurde. WORKWEAR 4 ALL ist berechtigt, periodisch zu fakturieren.
5-3 Bleibt die Gegenpartei mit der rechtzeitigen Zahlung einer Rechnung in Verzug, gerät die Gegenpartei kraft Gesetzes in Verzug. Die Gegenpartei schuldet dann Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall ist der gesetzliche Zinssatz geschuldet. Die Zinsen über den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem die Gegenpartei in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der Begleichung des vollständig geschuldeten Betrags.
5-4 WORKWEAR 4 ALL ist berechtigt, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die angefallenen Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme und die laufenden Zinsen anzurechnen.
5-5 WORKWEAR 4 ALL kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot zurückweisen, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Anrechnung der Zahlung bestimmt. WORKWEAR 4 ALL kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme verweigern, wenn nicht zugleich die angefallenen und laufenden Zinsen sowie Inkassokosten beglichen werden.
5-6 Die Gegenpartei ist niemals berechtigt, das, was sie an WORKWEAR 4 ALL schuldet, aufzurechnen.
5-7 Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Die Gegenpartei ist ebenso wenig berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.
5-8 Befindet sich die Gegenpartei mit der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Verzug, gehen alle angemessenen Kosten zur Erlangung der außergerichtlichen Befriedigung zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage dessen berechnet, was in der niederländischen Inkassopraxis üblich ist. Hat WORKWEAR 4 ALL jedoch höhere Inkassokosten gemacht, die vernünftigerweise erforderlich waren, sind die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Die ggf. entstandenen gerichtlichen und Vollstreckungskosten werden ebenfalls der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei schuldet auch Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.
5-9 Im Webshop können Sie im Nachhinein mit Billink zahlen; die Zahlung muss innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist an Billink B.V. (nachfolgend: „Billink“) erfolgen. Alle Rechte aus der Forderung sind nämlich von uns an Billink übertragen worden, die den Einzug der Forderung besorgen wird. Ihre Daten werden durch oder im Auftrag von Billink geprüft und registriert; diese Daten können unter anderem für den Forderungseinzug und die Prüfung von Bestellungen im Rahmen der Durchführung des Akzeptanzrichtlinien der angeschlossenen Organisationen verwendet werden. Billink behält sich das Recht vor, den Antrag des Kunden auf Rechnungskauf abzulehnen. Die angewandte Zahlungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung befindet sich der Kunde daher ohne Inverzugsetzung im Verzug, und Billink ist berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung einen vertraglichen Zinssatz von 0,75 % pro Monat (wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt) zu berechnen. Billink ist darüber hinaus berechtigt, dem Kunden die außergerichtlichen Inkassokosten gesetzlich in Rechnung zu stellen. Im Falle von Geschäftskunden ist Billink außerdem berechtigt, Mahn- und Erinnerungskosten beim Kunden in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts von Billink, die tatsächlich entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn diese den so berechneten Betrag übersteigen sollten. Diese Kosten betragen mindestens 15 % der Hauptsumme mit einem Minimum von 40 Euro für Verbraucher und 75 Euro für Unternehmen. Billink ist ebenfalls berechtigt, die Forderung an einen Dritten zu übertragen. Das Vorstehende in Bezug auf Billink geht in diesem Fall ebenfalls auf den Dritten über, an den die Forderung übertragen wurde.“
5-10 Im Webshop können Sie nachträglich mittels Afterpay bezahlen; bei der Wahl „nachträglich bezahlen mit Afterpay“ stimmen Sie den Bedingungen von WorkWear4All und den von Afterpay aufgestellten Bedingungen zu. (Konsultieren Sie Afterpay für die Bedingungen)
5-11 Im Webshop können Sie in Raten mittels Capayable zahlen; bei der Wahl „in Raten zahlen mittels Capayable“ stimmen Sie den Bedingungen von WorkWear4All und den von Capayable aufgestellten Bedingungen zu. (Konsultieren Sie Capayable für die Bedingungen)
5-12 Bei Nutzung der sonst angebotenen Zahlungsanbieter, z. B. PayPal, iDeal, Kreditgesellschaften und sonstiger in der Kasse angebotener Zahlungsmöglichkeiten, stimmen Sie den Bedingungen von WorkWear4All und den aufgestellten Bedingungen des gewählten Zahlungsanbieters zu. (Konsultieren Sie den gewählten Zahlungsanbieter für die Bedingungen)
5-13 WorkWear4All behält sich das Recht vor, „nachträglich bezahlen mit Afterpay“ bei Projektbestellungen und Anprobe-Tagen abzulehnen.
Artikel 6 Lieferfristen.
6-1 Die vereinbarten Lieferfristen sind keine Ausschlussfristen. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung hat der Auftraggeber WORKWEAR 4 ALL schriftlich in Verzug zu setzen. Die Lieferfristen wurden in der Erwartung festgelegt, dass für WORKWEAR 4 ALL keine Hindernisse bestehen, die Waren zu liefern oder die Arbeiten aufzunehmen.
Artikel 7 Transport.
7-1 Der Versand erfolgt in der von WORKWEAR 4 ALL angegebenen Weise.
Artikel 8 Mehr- und Minderarbeit.
8-1 Der Auftrag umfasst nur das, was zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Mehr- und Minderarbeit, die vor oder während der Ausführung der Arbeiten mündlich oder schriftlich aufgegeben wird, kommt für eine Verrechnung in Betracht.
8-2 Von WORKWEAR 4 ALL zu machende Kosten, die ihre Ursache außerhalb ihres Verschuldens haben, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Artikel 9 Vergabe von Arbeiten an Dritte.
9-1 WORKWEAR 4 ALL ist berechtigt, bestimmte Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen.
9-2 Der Auftraggeber bevollmächtigt WORKWEAR 4 ALL, den Auftrag durch einen von ihr zu benennenden Dritten zu einem von ihr gewünschten Zeitpunkt ausführen zu lassen.
Artikel 10 Änderung des Auftrags.
10-1 Änderungen in der ursprünglichen Bestellung, gleich welcher Art, die schriftlich oder mündlich durch oder im Namen des Auftraggebers angebracht werden und höhere Kosten verursachen, als bei der Preisangabe zu erwarten war, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
10-2 Vom Auftraggeber nach Auftragserteilung dennoch gewünschte Änderungen in der Ausführung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig und schriftlich WORKWEAR 4 ALL zur Kenntnis gebracht werden. Werden sie mündlich oder telefonisch aufgegeben, trägt der Auftraggeber das Risiko für die Durchführung der Änderungen.
10-3 Angebrachte Änderungen können zur Folge haben, dass die für die Änderungen vereinbarte Lieferzeit von WORKWEAR 4 ALL ohne ihre Verantwortung überschritten wird.
Artikel 11 Reklamation.
11-1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren unmittelbar nach Lieferung gründlich auf Mängel zu untersuchen und bei deren Vorliegen WORKWEAR 4 ALL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftraggeber es, WORKWEAR 4 ALL innerhalb von 8 Tagen nach dem Tag der Lieferung auf Mängel hinzuweisen, die bei gründlicher Untersuchung hätten festgestellt werden können, so gilt der Auftraggeber als mit dem Zustand, in dem die gekaufte Ware geliefert wurde, einverstanden, und jedes Reklamationsrecht erlischt.
11-2 WORKWEAR 4 ALL ist in die Lage zu versetzen, eingereichte Reklamationen zu prüfen. Bei Übereinstimmung wird eine schriftliche Erklärung erstellt, die von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
11-3 Ist die Reklamation nach Auffassung von WORKWEAR 4 ALL berechtigt, wird sie nach Wahl von WORKWEAR 4 ALL entweder eine angemessene Entschädigung bis maximal zum Rechnungswert der gelieferten Waren zahlen oder die gelieferten Waren kostenlos ersetzen nach Rücksendung derselben im Originalzustand. WORKWEAR 4 ALL ist nicht zu weiterer Schaden- oder Kostenvergütung gleich welcher Art verpflichtet.
11-4 Stellt sich heraus, dass eine Beschwerde unbegründet ist, gehen die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Untersuchungskosten, auf Seiten von WORKWEAR 4 ALL vollständig zu Lasten der Gegenpartei.
Artikel 12 Garantie.
12-1 Für verkaufte und gelieferte Waren mit Fabrik-, Importeurs- oder Großhandelsgarantie gelten ausschließlich die von diesen Lieferanten festgelegten Garantiebedingungen.
Artikel 13 Risiko bei Reparatur.
13-1 Zur Reparatur bei WORKWEAR 4 ALL abgegebene Waren sind gegen Brand versichert. Bei Schaden oder Verlust schuldet WORKWEAR 4 ALL nicht mehr als den Betrag, den sie diesbezüglich von ihrem Versicherer für Schaden an oder Verlust der Waren erhalten wird. Insbesondere geht ein etwaiger Abzug (neu für alt) zu Lasten des Auftraggebers bzw. Hinterlegers.
13-2 Der Auftraggeber sorgt selbst für eine Sicherheitskopie der auf etwaigen vorhandenen Datenträgern befindlichen Informationen. Für den Verlust von Informationen auf diesen Datenträgern haftet WORKWEAR 4 ALL nicht.
Artikel 14 Zurückbehaltungsrecht.
14-1 Wenn WORKWEAR 4 ALL Waren des Auftraggebers in ihrem Besitz hat, ist sie berechtigt, diese Waren bis zur Begleichung aller Kosten, die sie für die Ausführung des Auftrags aufgewendet hat, zurückzubehalten. WORKWEAR 4 ALL hat dieses Zurückbehaltungsrecht ebenfalls aufgrund früherer Vereinbarungen, aus denen der Auftraggeber noch Zahlungen schuldet.
Artikel 15 Haftung.
15-1 WORKWEAR 4 ALL haftet nicht für Kosten, Schäden und Zinsen, die als direkte oder indirekte Folge entstehen von:
a. Höherer Gewalt, wie in diesen Bedingungen weiter beschrieben;
b. Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, seiner Untergebenen oder anderer Personen, die durch oder für ihn eingesetzt werden;
c. Versäumnissen des Auftraggebers bei der Wartung der gelieferten Sachen;
d. Beschädigungen an den gelieferten Sachen infolge mechanischer und chemischer bzw. biologischer Einflüsse von außen;
e. Normalem Verschleiß der gelieferten Sachen infolge täglichen Gebrauchs;
f. Außergewöhnlichen Luftfeuchtigkeitsbedingungen in dem Raum, in dem die gelieferten Sachen angebracht und/oder geliefert wurden;
g. Verfärbung der gelieferten Sachen infolge der Einwirkung von Licht;
h. Sonstiger von außen kommender Ursachen.
15-2 WORKWEAR 4 ALL haftet nur, soweit dies durch ihre Versicherung gedeckt ist, bzw. bis maximal zum Rechnungswert, für Schäden am Werk, Hilfsteilen, Material und Gerät sowie am Werk und/oder Eigentum des Auftraggebers und/oder Dritter, soweit entstanden durch grobe Fahrlässigkeit von WORKWEAR 4 ALL oder von Personen, die von WORKWEAR 4 ALL eingesetzt werden.
15-3 WORKWEAR 4 ALL haftet niemals für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.
Artikel 16 Höhere Gewalt.
16-1 Außergewöhnliche Umstände, wie unter anderem Sturmschäden und andere Naturkatastrophen, Behinderungen durch Dritte, Behinderungen im Transport im Allgemeinen, vollständige oder teilweise Arbeitsniederlegungen, Aufruhr, Krieg oder Kriegsgefahr sowohl im Inland als auch im Herkunftsland der Materialien, Aussperrungen, Verlust oder Beschädigung von Waren beim Transport zu WORKWEAR 4 ALL oder zum Auftraggeber, nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung von Waren durch Lieferanten von WORKWEAR 4 ALL, Aus- und Einfuhrverbote, vollständige oder teilweise Mobilmachung, behindernde Maßnahmen irgendeiner Regierung, Brand, Störungen und Unfälle im Betrieb oder in den Transportmitteln von WORKWEAR 4 ALL oder in den Transportmitteln Dritter, die Auferlegung von Abgaben oder sonstigen Regierungsmaßnahmen, die eine Änderung der tatsächlichen Umstände mit sich bringen, stellen für WORKWEAR 4 ALL höhere Gewalt dar, die sie von ihrer Lieferverpflichtung entbindet, ohne dass der Auftraggeber irgendein Recht auf Schadenersatz welcher Art und wie auch immer geltend machen kann.
16-2 In diesen oder ähnlichen Fällen ist WORKWEAR 4 ALL berechtigt, nach eigenem Ermessen den Kaufvertrag zu annullieren oder diesen auszusetzen bzw. zu ändern, bis die außergewöhnlichen Umstände nicht mehr bestehen.
Artikel 17 Eigentumsvorbehalt.
17-1 Solange WORKWEAR 4 ALL keine vollständige Zahlung aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung betreffend Kauf/Verkauf erhalten hat, bleiben die gelieferten Waren ihr Eigentum.
17-2 WORKWEAR 4 ALL ist berechtigt, diese Waren zurückzufordern und an sich zu nehmen, wenn der säumige Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt, wenn er liquidiert, Zahlungsaufschub beantragt oder erhalten hat, für insolvent erklärt wird oder Pfändung auf die Waren gelegt wird.
17-3 Alle Verfügungen über die verkauften und gelieferten Waren sind dem Auftraggeber untersagt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Artikel 18 Vertragsverletzung und Auflösung.
18-1 Begeht der Auftraggeber in irgendeiner Weise eine Vertragsverletzung, ist er allein deswegen bereits im Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
18-2 Unbeschadet der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist WORKWEAR 4 ALL im Falle einer Vertragsverletzung berechtigt, die geschlossene Vereinbarung auszusetzen, diese ganz oder teilweise ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst zu erklären, nach eigener Wahl.
18-3 Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte stehen WORKWEAR 4 ALL ebenfalls zu, wenn der Auftraggeber für insolvent erklärt werden sollte oder sein Konkurs beantragt wird, wenn er Zahlungsaufschub beantragt oder erhalten hat, sein unbewegliches Vermögen gepfändet wurde, sein Unternehmen in Liquidation getreten ist oder von einem Dritten bzw. Dritten übernommen wurde oder wenn er beabsichtigt, die Niederlande dauerhaft zu verlassen. In all diesen Fällen sind alle Forderungen, die WORKWEAR 4 ALL gegen den Auftraggeber hat, sofort fällig.
Artikel 19 Fernabsatz
19-1 Dieser Artikel gilt für Unternehmen, Stiftungen, Vereine, jede Form von Organisation und Verbraucher, die bei WORKWEAR 4 ALL eine Bestellung über Internet oder Telefonie aufgeben.
19-2 Beim Kauf von Produkten hat der Verbraucher die Möglichkeit, den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Diese Bedenkzeit beginnt am Tag nach Erhalt des Produkts durch den Verbraucher oder einen zuvor vom Verbraucher benannten und WORKWEAR 4 ALL bekannt gemachten Vertreter. Während der Bedenkzeit wird der Verbraucher sorgfältig mit dem Produkt und der Verpackung umgehen. Er wird das Produkt nur in dem Maße auspacken oder verwenden, wie es notwendig ist, um beurteilen zu können, ob er das Produkt behalten möchte. Macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, wird er das Produkt mit allem gelieferten Zubehör und – sofern vernünftigerweise möglich – im Originalzustand und in der Originalverpackung an WORKWEAR 4 ALL zurücksenden, gemäß den von WORKWEAR 4 ALL erteilten angemessenen und klaren Anweisungen.
19-3 Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so gehen höchstens die Kosten der Rücksendung zu seinen Lasten. Hat der Verbraucher einen Betrag bezahlt, wird WORKWEAR 4 ALL diesen Betrag so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Rücksendung oder Widerruf, zurückzahlen.
19-4 WORKWEAR 4 ALL kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließen. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts ist nur für Produkte möglich, die von WORKWEAR 4 ALL gemäß den Spezifikationen des Verbrauchers hergestellt wurden bzw. die eindeutig persönlicher Natur sind oder die ihrer Art nach nicht zurückgesandt werden können.
19-5 Projektbestellungen für Schulen können innerhalb von 14 Tagen kostenlos storniert werden; bei Überschreitung der Stornierungsfrist von 14 Tagen werden 25 % Stornokosten über die Gesamtrechnung berechnet. Ausnahme von der Stornierung der Bestellung ist, wenn die Kleidung mit einem Logo oder Text personalisiert wird. Der Kunde hat alle Kleidungsstücke, die personalisiert sind oder werden, Artwork, Positionsscheine, Stickkarten und Entwürfe zu 100 % zu bezahlen.
19-6 Bestellungen, die von und für Unternehmen, Stiftungen, Vereine, jede Form von Organisation aufgegeben wurden und mit einem Rabattpreis fakturiert sind, können nicht umgetauscht oder zurückgegeben werden.
19-7 Bestellungen durch Wiederverkäufer sind vollständig davon ausgeschlossen, aufgegebene Bestellungen teilweise oder vollständig zu retournieren oder umzutauschen.
19-8 Eingehende und aufgegebene Einkaufsbestellungen von Unternehmen, Stiftungen, Vereinen, jeder Form von Organisation sind verbindlich, wenn sie per E-Mail oder schriftlich bei WorkWear4All aufgegeben oder bestätigt wurden.
Artikel 20 Anwendbares Recht und Streitigkeiten
20-1 Auf alle von WORKWEAR 4 ALL geschlossenen Vereinbarungen und/oder vorgenommenen Handlungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung; diese Vereinbarungen und/oder Handlungen gelten als in den Niederlanden geschlossen bzw. vorgenommen.
20-2 Alle Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich der bloßen Einziehung des Geschuldeten, werden, sofern WORKWEAR 4 ALL dies wünscht, beim Zivilgericht am Geschäftssitz von WORKWEAR 4 ALL anhängig gemacht, soweit das Zivilgericht hierfür gesetzlich zuständig ist.
20-3 Die Parteien werden sich erst an das Gericht wenden, nachdem sie sich bis zum Äußersten bemüht haben, eine Streitigkeit in gegenseitiger Absprache beizulegen.
20-4 Diese Bedingungen sind bei der Handelskammer hinterlegt.
20-5 Es gilt stets die Version, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsverhältnisses mit WORKWEAR 4 ALL in Kraft war.
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